26.04.2010
WKÖ

Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung durch Vulkanausbruch?

Die Dienstfreistellung mit Entgeltfortzahlung ist laut Wirtschaftskammer Österreich auf Folgen des isländischen Vulkanausbruches nicht anwendbar.

Der Ausbruch des isländischen Vulkans Eyjafjalla hat europaweit zu einem Fluchoaos und teilweisem Luftverkehrsstillstand geführt. Noch immer sitzen viele Urlauber und Dienstreisende an ihren Destinationen fest und können erst in einigen Tagen oder gar Wochen zurückkehren. Wie sieht es aber nun bezüglich der Entgeltfortzahlung dieser Mitarbeiter aus?
Laut Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) geht die Diskussion über Änderung der Regelungen für Dienstfreistellung geht ins Leere und es besteht kein Unterschied zwischen Arbeitern und Angestellten im aktuellen, obern angesprochenen Fall. Die Diskussion über eine Änderung der sogenannten Dienstfreistellung mit Entgeltfortzahlung nach § 8 Abs 3 Angestelltengesetz geht aus Sicht der WKÖ ins Leere, da die Vorschrift auf die Folgen des Vulkanausbruchs in Island nicht anwendbar ist: Die Einstellung des Flugverkehr infolge der Aschewolke über Teilen Europas ist ein Ereignis höherer Gewalt, das weder der Arbeitnehmer- noch der Arbeitgebersphäre zuzuordnen ist, sondern die Allgemeinheit trifft und in die neutrale Sphäre fällt. In solchen Fällen ist der Arbeitgeber grundsätzlich nicht verpflichtet, für die ausfallenden Arbeitszeiten das Entgelt zu bezahlen.

Kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung

Daher handelt es sich nach Ansicht der WKÖ nicht um einen Fall der Dienstfreistellung mit Entgeltfortzahlung nach § 8 Abs 3 Angestelltengesetz. Sollten Beschäftigte im Urlaub aufgrund der Folgen des Vulkanausbruchs verspätet an ihren Arbeitsplatz zurückkehren, gilt daher für Angestellte und Arbeiter dasselbe: nämlich dass grundsätzlich kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht. Kollektivverträge können abweichende Regelungen enthalten.

Dienstverhinderung liegt in der Sphäre des Dienstgebers

Anders ist die Situation, wenn der Arbeitnehmer verspätet von einer Dienstreise zurückkehrt: Die Dienstverhinderung liegt grundsätzlich in der Sphäre des Dienstgebers, der das Entgelt auch für die ausfallenden Arbeitszeiten bezahlen muss.

wko.at

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