22.04.2009
EU Kommission

Verbot des Schimmelverhütungsmittels DMF ab 1. Mai 2009

Mit Wirkung 1. Mai 2009 hat die EU Kommission den als Biozid eingesetzten Stoff Dimethylfumarat (DMF) in Verbraucherprodukten verboten. Dieses Verbot gilt für alle Produkte, die einen Gehalt von mehr als 0,1 mg/kg aufweisen.

Diese Entscheidung wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 20. März 2009 bekannt gemacht. Das Schimmelverhütungsmittel Dimethylfumarat (CAS-Nr. 624-49-7) ist in der EU schon seit vielen Jahren verboten, wird allerdings in einigen anderen Ländern zur Schimmelbekämpfung von Konsumgütern, die aus Leder hergestellt sind, verwendet und kann somit in Importprodukten vorhanden sein. Betroffen sind grundsätzlich alle auf dem Seeweg transportierten Warengruppen, besonders aber alle Arten von Lederprodukten wie Schuhe, Lederwaren, Bekleidung, Accessoires und Möbel.


Informationsblatt des zuständigen Ministeriums für Konsumentenschutz

Bild: BMASK

 

Dimethylfumarat löst Allergien aus

Auslöser für dieses Verbot waren allergische Reaktionen bei Verbrauchern, die mit Konsumgütern, welche mit dem Biozid Dimethylfumarat behandelt wurden, in Berührung gekommen sind. Aus Österreich ist jedoch kein einziger Fall bekannt. Üblicherweise wird diese Chemikalie DMF in kleinen Beuteln abgepackt und der Ware beigelegt, wobei diese dann auch die Bezeichnung DMF tragen und den Sinn haben, die Schimmelbildung bei Lagerung oder Transport bei Feuchtbedingungen zu verhindern. Das DMF verdunstet, imprägniert das Leder und schützt so gegen Schimmel.

Vorsicht ist geboten

Wenn Waren, die nicht in der EU produziert wurden, solche Beutel mit der Aufschrift DMF beigepackt sind, rät das Bundesgremium des Lederwaren-, Spielwaren- und Sportartikelhandels diese so rasch wie möglich zu entfernen und zu entsorgen. Die Beutel mit dem reinen Inhalt und der Aufschrift "SILICAGEL" sind davon nicht betroffen.
Laut Auskunft von Experten ist jedoch nicht mit Sicherheit  auszuschließen, dass DMF den SILICAGEL-Beuteln beigegeben wurde und als solches nicht deklariert wurde. Dieses lässt sich allerdings nur durch eine kostspielige Analyse feststellen. Um daher ganz sicher zu gehen, empfehlen wir, alle beigepackten Säckchen sicherheitshalber zu entfernen, da – auch wenn DMF enthalten gewesen sein sollte – die Chance besteht, somit eine Kontamination über den Grenzwert von 0,1 mg/kg zu vermeiden. Dies ist allerdings eine reine Vorsichtsmaßnahme.

Lieferantenbescheinigung einfordern

Händler wird weiters empfohlen, in Zukunft bei allen Bestellungen den Passus aufzunehmen, dass die gelieferte Ware die Anforderungen an die Entscheidung der Kommission vom 17. März 2009 (2009/251/EG) erfüllt und kein DMF in einer höheren Konzentration als 0,1 mg/kg enthalten darf. Es ist auch ratsam, sich von seinen Vorlieferanten so eine Bescheinigung für die bereits gelieferte Ware aushändigen zu lassen, da nur der Produzent wissen kann, was in der Ware enthalten ist.
Da DMF schon seit vielen Jahren in der EU nicht zugelassen ist, dürften ausschließlich EU-Importe betroffen sein.

www.lederwarenhandel.at

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